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Pflegereform, Leistungen & Alltagshilfe

Pflege-News.
Gut informiert bleiben.

Neue Entwicklungen aus offiziellen Quellen und verständliche Informationen für unsere Klientinnen, Klienten und Angehörigen.

Für unsere Klientinnen und Klienten

Anfang Dezember: Post von AVENTA.

Sie erhalten Anfang Dezember 2026 ein ausführliches Informationsschreiben: Was ändert sich, ab wann und was bedeutet das für Ihre Unterstützung? Wir erklären den dann aktuellen Stand und kennzeichnen offene Entscheidungen.

Fragen an AVENTA
Nachrichten aus offiziellen Quellen

Neueste Meldungen

Automatischer Abruf alle 15 Minuten

Offizielle Quellen werden abgerufen …

Die Überschriften stammen direkt vom Bundesgesundheitsministerium und vom Deutschen Bundestag. Eine Quellenmeldung ist keine Bestätigung, dass eine Regelung bereits gilt. Angezeigt werden datierte Beiträge der letzten sechs Monate sowie Beiträge ohne Datumsangabe aus den aktuellen Feeds.

Die datierten Informationen zur Reform finden Sie direkt darunter.

Verständlich eingeordnet

Was bedeutet das für Sie?

Redaktioneller Stand: 01.10.2026
Entwurf und geltendes Recht unterscheiden

Die Einordnung beschreibt den Stand vom 01.10.2026. Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 sieht wesentliche Änderungen ab 01.01.2027 vor; weitere Schritte sollen später folgen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Spätere Meldungen können diesen Stand überholen.

Ihre Unterstützung

Anfang Dezember erhalten Sie ausführliche Post von AVENTA

Alle unsere Klientinnen und Klienten erhalten Anfang Dezember 2026 ein Informationsschreiben zur Pflegereform. Darin erklären wir den dann aktuellen Stand, mögliche Auswirkungen, Zeitpunkte und nächste Schritte. Noch offene Entscheidungen kennzeichnen wir klar.

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Pflegereform

Regierungsentwurf beschlossen – Änderungen gelten noch nicht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Nun folgt das parlamentarische Verfahren. Die vorgeschlagenen Regeln können sich dabei noch ändern; sie sind noch kein geltendes Recht.

Quelle: Bundesregierung
Hilfe im Alltag

Neues Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 vorgesehen

Vorgesehen sind monatlich bis zu 175 Euro bei Pflegegrad 2–5; unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Es soll den Entlastungsbetrag ersetzen und ausschließlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Eine Ansparmöglichkeit ist im Entwurf nicht vorgesehen.

Quelle: BMG · Kabinettsentwurf, § 45b
Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll entfallen

Der Entwurf sieht das neue Sozialraumbudget nur ab Pflegegrad 2 vor. Für Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen; Beratung und Pflegebegleitung sollen gestärkt werden. Diese Änderung gilt noch nicht.

Quelle: BMG · Kabinettsentwurf, Begründung zu § 45b
Finanzierung

Bisheriger Umwandlungsanspruch soll entfallen

Die Umwandlung von bis zu 40 Prozent ungenutzter Pflegesachleistungen für Alltagshilfe soll gestrichen werden. Das kann die Finanzierung zusätzlicher Unterstützung betreffen. Welche Folgen dies für Ihre Begleitung hätte, klären wir anhand der endgültigen Regeln.

Quelle: BMG · Kabinettsentwurf, Begründung zu § 45a
Pflege zu Hause

Pflegeleistungen sollen neu gebündelt werden

Der Entwurf bündelt bisherige Einzelleistungen in neue Budgets. Auch die Absicherung bei Ausfall einer Pflegeperson soll sich ändern: Ein Überbrückungsbudget ist für Akut- und Überbrückungssituationen vorgesehen. Die endgültigen Voraussetzungen bleiben abzuwarten.

Quelle: Bundesregierung
Pflegegrade

Neue Begutachtung – Schutz bestehender Pflegegrade vorgesehen

Die Bewertung für Pflegegrad 1–3 soll angepasst werden. Bestehende Pflegegrade sollen nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen. Das bedeutet nicht automatisch, dass alle bisherigen Einzelansprüche unverändert bleiben.

Quelle: BMG · Kabinettsentwurf, § 142b
Beratung & Vorsorge

Mehr Pflegebegleitung und ein zentraler digitaler Zugang

Eine fachliche Pflegebegleitung soll Familien zu Hause unterstützen. Geplant sind außerdem ein Check-up ab 60 Jahren und ein digitales Pflege-Cockpit der Pflegekassen. Die Einführung ist in mehreren Schritten vorgesehen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Hilfe im Alltag

Derzeit: bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat

Bei häuslicher Pflege gilt der zweckgebundene Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1–5. Nicht verbrauchte Beträge können nach bisherigem Recht bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden. Maßgeblich sind die geltenden Voraussetzungen und Ihr verfügbares Budget.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Finanzierung

Derzeit: Umwandlung ungenutzter Sachleistungen möglich

Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ungenutzter ambulanter Sachleistungen für anerkannte Alltagshilfe eingesetzt werden. Die Nutzung kann das ausgezahlte Pflegegeld anteilig verringern. Lassen Sie Ihr Budget individuell prüfen.

Quelle: MAGS NRW / BMG

Ihre persönlichen Ansprüche hängen unter anderem von Pflegegrad, Nutzung und verfügbarem Budget ab. Bei konkreten Fragen helfen AVENTA und Ihre Pflegekasse weiter.

Pflegegrade und Finanzierung